AG Aachen - Urteil vom 16.08.1999
9 C 315/98
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 35 %

AG Aachen, Urteil vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 9 C 315/98

DRsp Nr. 2007/21695

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 35 %

1. Bei einem Unfall infolge Spurwechsels ist die Betriebsgefahr des nicht wechselnden PKW bei dessen Geschwindigkeitsüberschreitung von 41,4 % in Ansatz zu bringen. Da sich die von einem PKW ausgehende Gefährlichkeit mit zunehmender Geschwindigkeitsüberschreitung nicht lediglich proportional erhöht, sondern sich vielmehr potenziert, führt dies zu einem Haftungsanteil von 50 % zu Lasten des Klägers.2. 500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Am 16.09.1997 ereignete sich in Aachen auf dem Madrider Ring in Höhe der Kreuzung N.Staße/E.weg ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Führer des in seinem Eigentum stehenden PKW Audi - AC ....und der Beklagte zu ) als Führer des von ihm gehaltenen PKW AC -...beteiligt waren. Das letztgenannte Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.