BGH - Urteil vom 12.03.1991
VI ZR 173/90
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NZV 1991, 305
NZV 1991, 305
zfs 1991, 336
zfs 1991, 336
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 07.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 207/88
OLG Karlsruhe, vom 02.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 309/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 30 %

BGH, Urteil vom 12.03.1991 - Aktenzeichen VI ZR 173/90

DRsp Nr. 2007/17024

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 30 %

1. a) Bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" nach § 847 Abs. 1 BG (sog. Schmerzensgeld) ist das Mitverschulden des Verletzten nicht etwa in der Weise zu berücksichtigen, daß zunächst ein Schmerzensgeld ermittelt wird, wie es ohne das Mitverschulden des Verletzten angemessen wäre, und sodann eine der Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung erfolgt.b) Vielmehr stellt das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich ein Bemessungselement neben anderen dar, wobei sich die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können; ihre Gewichtung ist wesentlich Sache des Tatrichters.2. 40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für diverse Verletzung aus einem Verkehrsunfall bei einem Mitversschulden von 70 %.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: