BGH - Beschluss vom 01.10.1985
VI ZR 195/84
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1986, 49
DRsp I(147)222a
VRS 70, 1
VersR 1986, 59
VersR 1986, 173
zfs 1986, 73
zfs 1987, 235

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

BGH, Beschluss vom 01.10.1985 - Aktenzeichen VI ZR 195/84

DRsp Nr. 1992/4140

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, dem allerdings Grenzen gesetzt sind.2. Bei besonders schweren Unfallfolgen (siehe 2.), die im psychischen Bereich über die Folgen schwerster Querschnittslähmungen hinausgehen, ist die Zubilligung eines extrem hohen Schmerzensgeldbetrags bzw. eines monatlichen Pflegegeldes (hier: 1800 DM [900 EUR])aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.3. 300000 DM [150000 EUR] Schmerzensgeld bei einer Gehirnschädigung, einem Schädelhirntrauma, organischem Psychosyndrom mit armbetonter, spastischer Halbseitenlähmung und Halbseitenataxie sowie Sprachstörungen mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Infolge des Unfalls kam es zu eines Wesensveränderung. Es bestehen Sprachstörungen und rechtsseitig eine Gehbehinderung.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe: