OLG Nürnberg - Urteil vom 07.12.1993
3 U 2067/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1994, 157
DfS Nr. 1994/459
SP 1994, 148
SP 1994, 148
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 26.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 589/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 3 U 2067/93

DRsp Nr. 1996/1329

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. »Verbleibt auf Grund der bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall erlittenen Schlüsselbeinfraktur bei einer zum Unfallzeitpunkt 19-jährigen Frau ein Dauerschaden (Fehlstellung der Schulter um 5 cm sowie 20%-ige Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Schulter), so ist einschließlich der unmittelbaren Unfallfolgen (vor allem einwöchige stationäre Behandlung mit anschließender 6wöchiger Erwerbsunfähigkeit, die erst nach einem Jahr vollständig behoben war) ein Schmerzensgeld von 15000 DM [7500 EUR] angemessen.«2. 15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für die Geschädigte für die erlittene Schlüsselbeinfraktur mit einer MdE von 100 % für 42 Tage, von 50 % für 120 Tage, von 30 % für 90 Tage, von 20 % für 360 Tage und von 10 % auf Dauer.7 Tage stationäre Behandlung.Die Geschädigte mußte ihren Beruf aufgeben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

(Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.)

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Mai 1993 ist zulässig, aber nicht begründet.