OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.06.1984 3 U 108/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/749
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.07.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 331/81
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.1984 - Aktenzeichen 3 U 108/82
DRsp Nr. 1996/1432
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
11000 DM [5500 EUR] Schmerzensgeld für einen 26-jährigen selbständigen Malermeister wegen eines Verkehrsunfalls für einen offenen Kniescheibentrümmerbruch rechts mit Berufsinvalidität von 35 % auf Dauer.35 Tage stationäre Behandlung. Wundinfektion; indizierter Heilungsverlauf; zwei Monate Zwang zur Krückenbenutzung.Dauerschäden: ausgedehnte Narbenbildung am rechten Kniegelenk, eine Muskelatrophie, eine Verdickung des Knies sowie eine zunehmende retropatellare Arthrose. Eine schleichende Verschlechterung der Streck- und Beugefähigkeit des Knies ist zu erwarten.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
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