LG Dortmund - Urteil vom 13.02.1997
15 O 157/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/357
SP 1997, 187
SP 1997, 187

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 15 O 157/94

DRsp Nr. 1997/9786

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Der Anspruchsteller muß für seine Behauptung, er sei bei dem Verkehrsunfall verletzt worden, den Vollbeweis nach § 286 ZPO führen. Es ist zwar keine mathematische Sicherheit erforderlich; eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht aber nicht aus. Es muß ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit bestehen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Bleiben hingegen ernsthafte Zweifel, geht das zu Lasten des Anspruchstellers.2. Nach den Untersuchungen von Weber, Die Aufklärung des Kfz-Versicherungsbetrugs, 1995, ist die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des gestoßenen Fahrzeugs die entscheidende Größe für die biomechanische Belastung der HWS bei einem Heckaufprall. Eine Geschwindigkeitsänderung unter 10 km/h könne nicht Unfallklausel sein (sog. Harmlosigkeitsgrenze), erst bei einer Änderung über 15 km/h könne aus technischer Sicht eine Verletzung der HWS nicht mehr ausgeschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/357
SP 1997, 187
SP 1997, 187