OLG Nürnberg - Urteil vom 30.04.1997
6 U 3535/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(147)335a
NJWE-VHR 1997, 179
NJWE-VHR 1997, 179
NZV 1997, 358
NZV 1997, 358
OLGReport-Nürnberg 1998, 2
OLGReport-Nürnberg 1998, 2
VersR 1997, 1108
VersR 1997, 1108
ZfS 1998, 129
zfs 1998, 129
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 838/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Schmerzensgeldhöhe und Prozessverhalten des Haftpflichtversicherers

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 6 U 3535/96

DRsp Nr. 1998/2864

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Schmerzensgeldhöhe und Prozessverhalten des Haftpflichtversicherers

»1. Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs (hier: 150000 [75000 EUR]) eines 25-jährigen Motorradfahrers, der bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall massive Verletzungen- Oberschenkelamputation des linken Beines- offener Trümmerbruch des linken Ellenbogens mit endgültiger Versteifung des Gelenks bei 90 Graderlitten hat und die zu gravierenden gesundheitlichen, privaten und beruflichen Dauerfolgen führen [MdE von 100 % für 900 Tage und von 75 % auf Dauer].2. Ein Prozeßverhalten der beklagten Haftpflichtversicherung, das vom Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muß (hier: grundlos aufgestellte Behauptung eines Mitverschuldens wegen angeblicher Alkoholisierung), wirkt sich schmerzensgelderhöhend aus [Regulierungsverzögerung].«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe: