OLG Nürnberg - Urteil vom 30.10.1997
8 U 1741/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(147)364f-g
NJW-RR 1998, 1040
NJW-RR 1998, 1040
NZV 1998, 414
OLGReport-Nürnberg 1998, 129
r+s 1999, 23
r+s 1999, 69
r+s 1999, 69
r+s 1999, 23
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5633/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 8 U 1741/97

DRsp Nr. 1998/10966

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung

»1. Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs (hier: 65000 DM [32500 EUR] sowie immaterieller Vorbehalt) eines jungen Mannes, der bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall massive Kopfverletzungen (insbesondere mehrfache Schädelfrakturen) erlitten hat, die zu gravierenden gesundheitlichen- u.a. Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen bzw. -verlust- Ohrensausen- Kopfschmerzen bei Wetterwechsel- Rhinitis,privaten und beruflichen Dauerfolgen führen.2. Eine über mehrere (hier: 6) Jahre betriebene, unzureichende Schadensregulierung durch die beklagte Haftpflichtversicherung [Regulierungsverzögerung], bei der trotz rechtskräftig festgestellter Haftung dem Grunde nach sogar ein Teil des vorprozessual bezahlten, unangemessen niedrigen Schmerzensgeldes über eine Widerklage zurückverlangt wurde, ist als psychisch belastend durch Erhöhung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (Fortführung von OLG Nürnberg Az. 11 U 267/95 ; 6 U 3535/96 ; 6 U 4215/96).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen § 543 Abs. 1 ZPO).