1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. April 1997 -
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.600 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
4. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 60.001 DM.
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