OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.09.1997
10 U 121/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1, § 1922 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1998, 20
r+s 1998, 375
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 15.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 75/97

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, sofortiger Unfalltod

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 10 U 121/97

DRsp Nr. 1999/1754

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, sofortiger Unfalltod

Da der Eintritt des Todes als solcher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen vermag, steht dem Erben eines tödlich Verunglückten kein Schmerzensgeld nach den §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 1922 Abs. 1 BGB zu. [Vorliegend hatte der Haftpflichtversicherer des Schädigers freiwillig 3000 DM - 1500 EUR Schmerzensgeld an die Witwe geleistet.]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. April 1997 - 6 O 75/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.600 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 60.001 DM.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1, § 1922 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2;

Tatbestand: