KG - Urteil vom 10.11.1997
12 U 5774/96
Normen:
BGB § 254 Abs. 1, § 376, § 362 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 828, § 844, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3; StVG § 7, § 9, § 18; StVO § 1, § 25 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 1999, 115
DRsp I(145)489c
DRsp I(147)362e
DRsp I(147)364a-b
NZV 1999, 329
OLGR 1999, 44
SP 1999, 195
VerkMitt 1999, 11
VersR 1999, 504
ZfS 1999, 317
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 489/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Straßenverkehrsrecht: Zur Frage des Mitverschuldens eines Zehnjährigen bei Verletzungen durch anfahrenden Lkw im Stop-and-Go-Verkehr - Deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Zahlung eines Schmerzensgeldes - Umfang der Ersatzpflicht für Beerdigungskosten - Schmerzensgeldanspruch des Vaters wegen eines Schockschadens

KG, Urteil vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 12 U 5774/96

DRsp Nr. 1999/5593

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Straßenverkehrsrecht: Zur Frage des Mitverschuldens eines Zehnjährigen bei Verletzungen durch anfahrenden Lkw im Stop-and-Go-Verkehr - Deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Zahlung eines Schmerzensgeldes - Umfang der Ersatzpflicht für Beerdigungskosten - Schmerzensgeldanspruch des Vaters wegen eines Schockschadens

1. Ein Lkw-Fahrer handelt schuldhaft, wenn er im Stop-and-Go-Verkehr vorrückt, ohne sicher sein zu dürfen, daß sich unmittelbar vor seinem Fahrzeug keine Person oder Sache befindet. Während des Wartens im Stau ist der Lkw-Fahrer gehalten, die seitlichen Begrenzungen des vor seinem Fahrzeug befindlichen nicht einsehbaren Raumes sorgfältig zu beobachten. 2. Auch der Halter, dessen angestellter Fahrer einen anderen im Straßenverkehr mit dem Kraftfahrzeug verletzt hat, haftet nach §§ 831, 847 BGB auf Schmerzensgeld, soweit er nicht den Entlastungsbeweis führt, an den strenge Maßstäbe anzulegen sind. 3. Ein in der Großstadt aufgewachsener 10 Jahre und 4 Monate alter Junge ist in der Regel in der Lage, die Gefährlichkeit zu erkennen, die im Betreten der Fahrbahn unmittelbar vor einem im Stop-and-Go-Verkehr haltenden Lkw liegt, mit dessen Anfahren jeder Zeit zu rechnen ist.