LG Mannheim, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 153/99
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Feststellungsinteresse hinsichtlich der Eintrittspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten trotz Anerkenntnisses der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 10 U 271/99
DRsp Nr. 2000/8837
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Feststellungsinteresse hinsichtlich der Eintrittspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten trotz Anerkenntnisses der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung
1. Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten anerkannt, entfällt dessen Feststellungsinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag nur dann, wenn die Erklärung der Versicherung eindeutig dazu dienen soll, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen.2. 16000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld für eine 27-jährige Frau aus einem Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Dislozierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins, multiple Prellungen an beiden Beinen und am Oberkörper mit einer MdE von 100 % für 48 Tage, von 40 % für 17 Tage, von 20 % für 92 Tage und von 10 % bis auf weiteres.Fünf Tage stationäre Behandlung. Anschließend langwierige krankengymnastische Behandlungen.Pseudoarthrose im Bereich der Bruchstelle des Schlüsselbeins. Eine weitere Operation wird aus ärztlicher Sicht empfohlen, von der Geschädigten wegen der unsicheren Erfolgsaussichten bisher jedoch abgelehnt.