Der Kläger zu 2) verlangt nach einem Verkehrsunfall vom Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Bei dem Unfall, für den die Beklagten unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, führte das Platzen des Airbags zu Verletzungen beim Kläger, die im einzelnen streitig sind. Der Kläger führt einen Hörverlust mit Tinitus und Ätzwunden mit nachfolgender Dermatitis auf den Unfall zurück.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000,00 DM für gerechtfertigt gehalten und auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu 2) stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten sind unbegründet.
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