Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber nur teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht wegen des von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls vom 12. August 1997 ein höherer Schadensersatzanspruch zu als vom Erstgericht zuerkannt. Im Einzelnen gilt:
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