OLG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2000
4 U 4590/99
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 2001, 366
OLGR-Nürnberg 2001, 248
OLGReport-Nürnberg 2001, 248
VersR 2002, 245
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 23.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2486/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Fahrtkosten, Heilkosten, HWS-Distorsion

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 U 4590/99

DRsp Nr. 2001/9605

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Fahrtkosten, Heilkosten, HWS-Distorsion

»1. Zu den erstattungsfähigen Heilungskosten und vermehrten Aufwendungen des Verletzten nach einem Unfall können auch Fahrtkosten gehören, etwa für notwendige Fahrten zum Arzt, zur Apotheke und zur Arbeitsstelle.2. Erstattungsfähig sind in der Regel die (vom Fahrzeugtyp abhängigen) variablen Betriebskosten zuzüglich eines Zuschlags für die laufleistungsabhängige erhöhte Abnutzung (konkret: 0,30 DM/km für Opel Astra 1, 6).3. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion I. Grades [sowie einer Knieprellung] mit langwierigem Heilungs-Prozess bei grobfahrlässigem Verhalten des Unfallverursachers.«

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber nur teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht wegen des von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls vom 12. August 1997 ein höherer Schadensersatzanspruch zu als vom Erstgericht zuerkannt. Im Einzelnen gilt: