AG Günzburg - Urteil vom 17.03.1994
C 504/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Günzburg, Urteil vom 17.03.1994 - Aktenzeichen C 504/92

DRsp Nr. 2007/16983

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für das Opfer eines Auffahrunfalls bei HWS-Distorsion und Thoraxprellung mit einer MdE von 100 % für 20 Tage, 60 % für 20 Tage, 30 % für 10 Tage und 10 % für 510 Tage.Berücksichtigt wurde der langwierige Heilungsprozeß.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin (von Beruf Kassiererin in einem Supermarkt), macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 09.11.1991 gegen 11.30 Uhr auf der S.-Straße in G. ereignete.

Der Erstbeklagte war Fahrer des Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halterin die Zweitbeklagte war und der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war.

Der Erstbeklagte fuhr auf dem vor ihm fahrenden und verkehrsbedingt angehaltenen Pkw der Klägerin von hinten auf; das Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall ist unstreitig.

Durch den Anstoß wurde am Pkw der Klägerin die Stoßstange hinten verbogen und eine dort angebrachte Anhängerkupplung gesplittert.

Am Unfalltag verspürte die Klägerin keine Schmerzen.