AG Osnabrück - Urteil vom 26.06.1995
14 C 156/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Osnabrück, Urteil vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 14 C 156/95

DRsp Nr. 2007/17009

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1700 DM [850 EUR] Schmerzensgeld für HWS-Trauma, Prellung des linken Kniegelenkes und leichten Bluterguss am rechten Oberschenkel.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von einem Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.