Von einem Tatbestand wird gemäß 313 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist nicht begründet.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagten nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 847 BGB verpflichtet sind, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für seine Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.1994 zu zahlen.
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