AG Osnabrück - Urteil vom 26.06.1995
14 C 155/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Osnabrück, Urteil vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 14 C 155/95

DRsp Nr. 2007/17010

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1200 DM [600 EUR] Schmerzensgeld für HWS-Trauma.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von einem Tatbestand wird gemäß 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagten nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 847 BGB verpflichtet sind, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für seine Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.1994 zu zahlen.