LG Braunschweig - Urteil vom 10.02.1995
5 O 337/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 5 O 337/93

DRsp Nr. 2007/17032

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt für einen Radfahrer aus Verkehrsunfall bei Frakturen im Gesichtsschädel rechts, Fraktur des Mittelhandknochens der rechten Hand, multiple Platzwunden und Prellungen am ganzen Körper.36 Tage stationäre Behandlung.Infolge einer als Marathonläufer erlittenen Vorschädigung (pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei Irritation der rechten Kreuzdarmbeinfuge) wurde das Hüftleiden nicht berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob dem Kläger über den von der Beklagten zu 2) gezahlten Betrag von 20.000 DM hinaus ein weiteres unfallbedingtes Schmerzensgeld zusteht.