BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 522/93
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Hamm, Urteil vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 27 U 133/96
DRsp Nr. 2007/17079
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
250000 DM [125000 EUR] Schmerzensgeld bei Hirnkontusion, Schädelhirnverletzung mit akutem subduralem Hämatom, bösartigem Hirnödem, Niereneinriss mit schwerem retroperitonealem Hämatom, schwerer peritonealer Verletzung mit Riss der Scheidenwand und des Dammes, Schmetterlingsbruch des Beckens mit Symphysensprengung, Kompressionsbruch des 6., 7. und 8. Brustwirbelkörpers, handgelenksnaher Trümmerbruch des linken Unterarms, Bruch der rechten Elle, Schachtbruch der rechten Speiche sowie Oberarmknochenbruch rechts aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.1987.Erforderlichkeit einer Reihe von Operationen erforderlich mit insgesamt etwa ein Jahr dauernden stationären Behandlungsmaßnahmen in verschiedenen Kliniken. Es schlossen sich bis zum Urteilszeitpunkt über etwa 10 Jahre eine Vielzahl regelmäßiger ambulanter Behandlungen an, die voraussichtlich wegen verbliebener Dauerschäden zeitlebens erforderlich bleiben werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.