OLG Hamm - Urteil vom 13.02.1997
27 U 133/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 522/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 27 U 133/96

DRsp Nr. 2007/17079

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

250000 DM [125000 EUR] Schmerzensgeld bei Hirnkontusion, Schädelhirnverletzung mit akutem subduralem Hämatom, bösartigem Hirnödem, Niereneinriss mit schwerem retroperitonealem Hämatom, schwerer peritonealer Verletzung mit Riss der Scheidenwand und des Dammes, Schmetterlingsbruch des Beckens mit Symphysensprengung, Kompressionsbruch des 6., 7. und 8. Brustwirbelkörpers, handgelenksnaher Trümmerbruch des linken Unterarms, Bruch der rechten Elle, Schachtbruch der rechten Speiche sowie Oberarmknochenbruch rechts aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.1987.Erforderlichkeit einer Reihe von Operationen erforderlich mit insgesamt etwa ein Jahr dauernden stationären Behandlungsmaßnahmen in verschiedenen Kliniken. Es schlossen sich bis zum Urteilszeitpunkt über etwa 10 Jahre eine Vielzahl regelmäßiger ambulanter Behandlungen an, die voraussichtlich wegen verbliebener Dauerschäden zeitlebens erforderlich bleiben werden.