LG Bad Kreuznach - Urteil vom 15.10.1997
2 O 340/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/103

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 2 O 340/94

DRsp Nr. 2007/17127

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

550000 DM [275000 EUR] Schmerzensgeld und eine Rente von monatlich 750 DM für 6-jähriges Mädchen nach schwerem Verkehrsunfall, auf Grund dessen das Mädchen eine komplette sogenannte hohe Querschnittslähmung (unterhalb C 2) mit fast vollständiger Atemlähmung erlitt. Seitdem ist das Mädchen auf den Rollstuhl und den ständigen Einsatz eines Beatmungsgeräts angewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Vgl. zum Sachverhalt den in dieser Sache ergangenen Prozeßkostenhilfebeschluß des OLG Koblenz vom 29.11.1995 - - = DfS Nr. 1998/101 -, das Erfolgsaussichten für ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von 700000 DM angenommen hat.