BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/175
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG München I, Urteil vom 26.07.1993 - Aktenzeichen 19 O 1416/93
DRsp Nr. 2007/17168
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen commotio cerebri, Schürfung des rechten medialen Tibiakopfes sowie multiple Kontusionen. Einige Tage ambulante Behandlung. Keine Folgeschäden, keine längere Arbeitsunfähigkeit. Soldat.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;