LG München I - Urteil vom 26.07.1993
19 O 1416/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/175

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 26.07.1993 - Aktenzeichen 19 O 1416/93

DRsp Nr. 2007/17168

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen commotio cerebri, Schürfung des rechten medialen Tibiakopfes sowie multiple Kontusionen. Einige Tage ambulante Behandlung. Keine Folgeschäden, keine längere Arbeitsunfähigkeit. Soldat.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/175