LG München I - Urteil vom 18.03.1993 19 O 22503/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/181
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG München I, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 19 O 22503/91
DRsp Nr. 2007/17174
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für ein Mädchen aus Verkehrsunfall wegen leichtem HWS-Trauma. Erforderlichkeit des Ttragens einer Schanz'schen Krawatte für 14 Tage. Berücksichtigung fand, daß 500,-- DM für ein Kind einen erheblichen Schmerzensgeldbetrag darstellen.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;