Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 1989, der sich um etwa 21.00 Uhr auf der Bundesstraße bei R ereignete. Der Kläger saß damals als Beifahrer auf dem rechten Vordersitz im PKW Peugeot 309 seines Vaters. Der Beklagte zu I) überholte diesen mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW und stieß dabei mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug zusammen. Nach dieser Kollision wurde der PKW des Beklagten zu 1) seitlich gegen den PKW des Vaters des Klägers geschleudert. Der Kläger, der einen Sicherheitsgurt trug, erlitt ein HWS-Schleudertrauma (Bl. 2, 19 GA).
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