OLG Koblenz - Urteil vom 08.11.1993
12 U 1687/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/78

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 08.11.1993 - Aktenzeichen 12 U 1687/92

DRsp Nr. 2007/17226

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall (Motorradfahrer) wegen zweigradig offener Luxationstrümmerfraktur des rechten oberen Sprunggelenks mit Taluslängsfraktur, hohe Innenknöchellängsfraktur, Außenknöchelquerfraktur mit kompletter Außenbandzerreißung sowie Weichteilnekrosen.Dreimalige Operation innerhalb von zwei Jahren.Unmöglichkeit früher ausgeübte Sportarten wie Fußball und Tischtennis, Skifahren weiterhin zu unternehmen. Umschulung vom Kfz-Mechaniker auf sitzende Bürotätigkeit begonnen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;