OLG Koblenz - Urteil vom 08.03.1993
12 U 848/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 12 U 848/92

DRsp Nr. 2007/17228

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, Platzwunde am rechten Knie sowie Fraktur der 6. und 7. Rippe rechts. 7 Tage stationärer Aufenthalt, insgesamt 28 Tage 100 % AU. Komplikationslose Abheilung.Während der stationären Zeit Überwachung wegen Gefahr eines entstehenden Pneumothorax.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 15. April 1990 bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße bei N verletzt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.