AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 19.07.2001 2e C 169/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2001, 452
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
AG Ludwigshafen a. Rhein, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 2e C 169/01
DRsp Nr. 2007/21674
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
1. Auch bei anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h kann eine HWS-Distorsion eintreten, wenn in zeitlicher Nähe zum Unfallgeschehen eine pathologische Muskelspannung in der Nackenregion und eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei der Beugung und Rotation ärztlich gesichert ist.2. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas.Elftägige Arbeitsunfähigkeit.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 ;
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1StVO, 7 Abs. 1StVG, 823 Abs. 1BGB, 847 Abs. 1BGB, 3 Nr. 1PflVG begründet.
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