AG Aachen - Urteil vom 16.08.1999
9 C 213/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Aachen, Urteil vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 9 C 213/99

DRsp Nr. 2007/21694

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

350 DM [175 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Prellungen von HWS, linkem Bein und rechter Hand.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 823, 847 BGB, 3 PflichtVG wegen des Unfallereignisses vom 19.2.1999 ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350,- DM zu.

Ausweislich des von beiden Parteien vorgelegten Arztberichtes des A aus Übach-Palenberg erlitt der Kläger bei dem vorgenannten Verkehrsunfall eine Prellung der Halswirbelsäule, der rechten Hand und des linken Beines. Hierdurch traten 3 Tage nach dem Verkehrsunfall starke Schmerzen im Kopfbereich sowie in den Gliedmaßen des Klägers auf. 10 Tage nach dem Unfall, am 19.2.1999, bestanden jedoch keine unfallbedingten Beschwerden des Klägers mehr. Eine Arbeitsunfähigkeit oder Bettlägerigkeit des Klägers lag auch nicht vor. Die Behauptung des Klägers, er sei unfallbedingt 9 Tage arbeitsunfähig gewesen, steht im krassen Widerspruch zum Inhalt des Zeugnisses von A und muß deshalb als unsubstantiiert bezeichnet werden.