LG Gera - Urteil vom 05.09.1997
7 O 2394/95
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Gera, Urteil vom 05.09.1997 - Aktenzeichen 7 O 2394/95

DRsp Nr. 2007/21736

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall Schmerzen im gesamten Kopfbereich (Kalottendruckschmerz im Bereich der Schläfen, Druck- und Klopfschmerz über linker Kieferhöhle, Druckschmerz an der Halswirbelsäule und später neu hinzugekommenen rechtsseitigen Halsschmerzen) mit einer MdE von 100 % für acht Tage.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Am 15.06.1995 kam es gegen 16.15 Uhr auf der D.straße in Höhe der Nr. 37 in ... L. ca. 20 m hinter dem Ortsausgangsschild in Richtung N. zu einem Verkehrsunfall.

Beteiligt war der PKW Ford Sierra, polizeiliches Kennzeichen ..., gesteuert vom Beklagten zu 1, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, dieser PKW befand sich auf der vorgenannten Dorfstraße in Richtung N. Ferner war beteiligt das Fahrzeug Peugeot 205, amtliches Kennzeichen ..., gesteuert von der Klägerin, in deren Eigentum stehend. Der Klägerin entstand durch vorgenannten Verkehrsunfall folgender Schaden:

1. Sachverständigengutachten vom 20.06.199510.050,00 DM

2. Sachverständigengebühren gemäß Rechnung vom 20.06.1995 946,45 DM

3. Unfallpauschale 40,00 DM