LG Magdeburg - Urteil vom 14.05.1997
8 O 2343/96
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; DDR-ZGB § 338 Abs. 3 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Magdeburg, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 8 O 2343/96

DRsp Nr. 2007/21766

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Der Schädiger haftet auch für die Kürzung der Altersrente eines Geschädigten infolge unfallbedingt fehlender Versicherungsjahre mangels Beitragszahlung an die Versicherungsanstalt. 2. Bei Bemessung des Schmerzensgeldes für Verletzungen infolge eines vor dem Beitritt der ehemaligen DDR dort erlittenen Verkehrsunfalls hat zwar die Genugtuungsfunktion unberücksichtigt zu bleiben (§ 338 Abs. 3 DDR-ZGB); die Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Beitritt wirken jedoch bei der Ausgleichsfunktion in Richtung auf eine Annäherung an die im Rahmen des § 847 BGB entwickelten Grundsätze. 3. 165000 DM [82500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen 19-jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schweres Schädel-Hirn-Trauma, Thorax-Trauma sowie Oberschenkelfraktur mit einer MdE von 100 % auf Dauer. 1010 Tage stationäre Behandlung. Neben den körperlichen bestehen auch psychische Dauerfolgen. Berufsaufgabe.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; DDR-ZGB § 338 Abs. 3 ;

Tatbestand: