AG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.1982 3b C 1950/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
VersR 1983, 791
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.1982 - Aktenzeichen 3b C 1950/81
DRsp Nr. 2007/21819
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für für eine erwachsene Person aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung, Nierenquetschung, multiple Prellungen und Blutergüsse.Komplikationsloser Heilungsverlauf.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;