AG Lemgo - Urteil vom 27.05.1982
19 C 281/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
r+s 1982, 149

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Lemgo, Urteil vom 27.05.1982 - Aktenzeichen 19 C 281/82

DRsp Nr. 2007/21835

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

150 DM [75 EUR] Schmerzensgeld für einen 17-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Rißwunde am linken Knie, kleine Schürfwunde an der rechten Hand, Schürfwunden am streckseitigen rechten Zeigefinger, über dem Mittelgelenk des dritten Fingers rechts und dem Endgelenk des fünften Fingers rechts sowie Prellungen am rechten Fuß.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
r+s 1982, 149