AG Radolfzell - Urteil vom 16.09.1999
2 C 518/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 828; BGB § 847 Abs. 1; BGB § 1626; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1193
NJW-RR 2000, 1192

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Haftung der Eltern für Schäden durch ein in der Fußgängerzone radfahrendes Kind

AG Radolfzell, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 2 C 518/98

DRsp Nr. 2008/13762

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Haftung der Eltern für Schäden durch ein in der Fußgängerzone radfahrendes Kind

1. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO darf der in Fußgängerbereichen durch Zusatzschild zugelassene Fahrzeugverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Das gilt auch für Radfahrer. 2. Die Eltern eines 6-jährigen Kindes verletzen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie dieses in der Fußgängerzone mit dem Fahrrad fahren lassen, ohne es zuvor darüber belehrt zu haben, dass es Schrittgeschwindigkeit einzuhalten hat. Eine BElehrung dergestatt, ergestalt belehren, in der Fußgängerzone müsse man "langsamer" fahren, reicht nicht aus. Sie haften daher für die durch den Zusammenstoß mit einem Fußgänger entstehenden Schäden in voller Höhe. 3. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für eine 77-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen diverser Hämatome, einer Prellung und einer Schürfwunde.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 828; BGB § 847 Abs. 1; BGB § 1626; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht wegen Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.