OLG Naumburg - Urteil vom 18.11.1997
1 U 1251/97
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3 Nr. 1; SGB V § 47;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 1999, 216
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 23.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 16/97

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Nachweis des Nichtanlegens von Sicherheitsgurten

OLG Naumburg, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 1 U 1251/97

DRsp Nr. 2009/8049

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Nachweis des Nichtanlegens von Sicherheitsgurten

1. a) Grundsätzlich bleiben bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h Spuren - etwa Glanz- oder Abriebstellen an den Gurten selbst und leichte Verformungen am Plastikteil der Schnalle -an den Sicherheitsgurten zurück, wenn sie angelegt gewesen wären. b) Ist das Unfallfahrzeug jedoch ins Schleudern geraten und dann seitlich gegen einen Baum geprallt, kann es dazu kommen, dass die Sicherheitsgurte möglicherweise nicht "greifen", weshalb dann auch keine Spuren, die durch die Belastung der Gurte entstehen, zurückbleiben können. 2. Ist eine Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks unstreitig unfallbedingt und führte sie zu Beschwerden des rechten Kniegelenks, sind auch diese Beschwerden durch den Unfall verursacht worden. Bereits vorhandene "Verschleißerscheinungen" im rechten Knie ändern daran nichts. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten ist, weil der Verletzte aufgrund seiner besonderen Konstitution für den Schaden besonders anfällig war.