AG Aachen - Urteil vom 05.07.1999
9 C 395/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Aachen, Urteil vom 05.07.1999 - Aktenzeichen 9 C 395/98

DRsp Nr. 2009/8053

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Wer unmittelbar vor einer Kollision bei Gelblicht in diese eingefährt, obwohl es ihm noch möglich ist, den von ihm gesteuerten Pkw rechtzeitig vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen, haftet für die daraus folgende Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer. 2. 4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen Prellung des rechten Scheitelbeins, Distorsion der HWS II. bis III. Grades, Prellung des rechten Schultergelenks, Brustkorbprellung rechtsseitig, Fraktur der 10. Rippe rechtsseitig, Unfallschock mit einer Mde von 100 % für 44 Tage.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.12.98 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5;

Tatbestand: