LG Stuttgart - Urteil vom 18.10.1976
11 O 278/76
Normen:
AHB § 4 Abs. 2 § 7 Nr. 1, Nr. 3 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 230 ; VVG § 156 ; ZPO § 851 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/203

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für eine aus einem Spiel heraus entstandene Verletzung, Fahrlässigkeitsstraftat

LG Stuttgart, Urteil vom 18.10.1976 - Aktenzeichen 11 O 278/76

DRsp Nr. 2007/17196

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für eine aus einem Spiel heraus entstandene Verletzung, Fahrlässigkeitsstraftat

1. Kommt es nach einem Tischtennisspiel zu "Unstimmigkeiten" zwischen den spielenden Kindern, in deren Verlauf ein 12 1/2-jähriger Junge seinem 11jährigen Spielkameraden den Tischtennisschläger ins Gesicht wirft, hat der Minderjährige, der durch eine von seinen Eltern abgeschlossene Haftpflichtversicherung begünstigt ist, bei Verursachung dieses Haftpflichtschadens jedenfalls dann einen eigenen - pfändbaren - Freistellungsanspruch gegen den Versicherer, wenn die Eltern nicht bereit sind, den Versicherer zugunsten des Geschädigten in Anspruch zu nehmen.2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für unheilbare Reduzierung des Sehvermögens eines Auges auf 2,5 % als Folge gezielten Werfens mit einem Tennisschläger

Normenkette:

AHB § 4 Abs. 2 § 7 Nr. 1, Nr. 3 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 230 ; VVG § 156 ; ZPO § 851 ;

Gründe:

(Auszug)

Dem Kl. steht gegen D. eine fällige Schmerzensgeldforderung über 20000 DM zu...