OLG Brandenburg - Urteil vom 17.06.2019
12 U 179/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; BGB § 823 Abs. 1; PflVersG § 3 Nr. 1; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 425/17

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallBewertungskriterien für die Höhe eines SchmerzensgeldanspruchsBerücksichtigung der Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2019 - Aktenzeichen 12 U 179/18

DRsp Nr. 2019/9248

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Bewertungskriterien für die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs Berücksichtigung der Rechtsprechung

1. Schmerzensgeld ist der Höhe nach an Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen zu bemessen.2. Dabei sind u.a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers.3. Berufliche Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind ebenfalls in eine Bewertung eines Schmerzensgeldanspruchs einzustellen.4. Die Schmerzensgeldhöhe muss sich an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen orientieren, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und den Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - das am 5.10.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 425/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: