OLG Brandenburg - Urteil vom 06.06.2019
12 U 119/18
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115; BGB § 823; BGB § 845;
Fundstellen:
r+s 2020, 52
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 180/16

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallPsychische BeschwerdenMitursächlichkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 12 U 119/18

DRsp Nr. 2019/9383

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Psychische Beschwerden Mitursächlichkeit

Psychische Beschwerden beruhen äquivalent kausal auf einem Unfallgeschehen auch wenn andere Ursachen bei dem Geschädigten mit einfließen, wenn sie ohne dieses nicht oder nicht in dem erreichten Ausmaß aufgetreten wären und lediglich eine Mitursache bilden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.06.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 180/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115; BGB § 823; BGB § 845;

Gründe:

I.

Die am ...1968 geborene Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend.