OLG Köln - Urteil vom 21.03.1997
19 U 158/96
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/89
OLGReport-Köln 1997, 352
OLGReport-Köln 1997, 352
VRS 94, 170
VRS 94, 170
VersR 1998, 507
VersR 1998, 507
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 473/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Schadensberechnung nach erzwungenem Wechsel des Ausbildungsberufes, Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 19 U 158/96

DRsp Nr. 1998/2214

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Schadensberechnung nach erzwungenem Wechsel des Ausbildungsberufes, Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

»1. Der Verdienstausfallschaden eines Arbeitnehmers, der nach Absolvierung der geplanten Ausbildung als Schreiner tätig werden will, die Ausbildung infolge des erlittenen Unfalls jedoch nicht aufnehmen kann, bemißt sich nach der Differenz zwischen dem fiktiven Verdienst im angetrebten Beruf und dem tatsächlich erzeilten (geringeren) Verdienst im tatsächlich aufgenommenen Berufs.2. Bei der Ermittlung des fiktiven Verdienstes ist auch zu berücksichtigen, daß der Geschädigte nach Beendigung der (fiktiven) Ausbildung zum Wehrdienst eingezogen worden wäre; für diesen Zeitraum sind der Wehrsold und der Wert der bei der Bundeswehr gewährten Verpflegung als fiktiver Verdienst anzusetzen.3. Bei einem unfallbedingten Nasenbeinbruch, Oberschenkelbruch, Kreuzbandriß sowie Schürfwunden am Knie und primärer Peronäusparese mit mehrmaligen stationären Aufenthalten (Operation) und Dauerfolgen der Knieverletzung (Instabilität, Schmerzen in Knie und Hüfte, Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur) ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000 DM [12500 EUR] angemessen.«