OLG Dresden - Beschluss vom 09.04.2019
4 U 441/19
Normen:
BGB § 280; VVG § 60; VVG § 63;
Fundstellen:
r+s 2020, 299
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1349/18

Schadensersatz von einem VersicherungsvermittlerHaftung als VersicherungsmaklerVersicherungswechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich

OLG Dresden, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 441/19

DRsp Nr. 2019/9333

Schadensersatz von einem Versicherungsvermittler Haftung als Versicherungsmakler Versicherungswechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich

1. Ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherungen Versicherungs-, oder Mehrfachagent ist, haftet dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler, wenn er diesem gegenüber nicht deutlich macht, dass er als Versicherungsvertreter auftritt; der bloße Hinweis auf die ihm nach § 34d GewO erteilte Erlaubnis reicht hierfür nicht aus. 2. Bei einem beabsichtigten Versicherungswechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich, zu dem auch die betriebliche Inhaltsversicherung gehört, gehört es zu den Pflichten des Maklers, Deckungslücken zu vermeiden. Hat der Versicherungsnehmer allerdings bereits selbst gekündigt, bevor er den Makler kontaktiert, ist er jedoch grundsätzlich nicht gehalten, sich bei einem anderen Versicherer kurzfristig um eine vorläufige Deckung bis zum Abschluss der Anschlussversicherung zu bemühen. 3. Eine Pflicht des Maklers, den Kunden darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Vermittlung auch scheitern kann, besteht nicht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.