OLG Zweibrücken - Urteil vom 27.01.2021
1 U 63/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 336
NZV 2021, 430
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 335/17

Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer automatisierten WaschstraßeAbbremsen eines Fahrzeugs innerhalb einer WaschstraßeVerzögertes Ausfahren

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 1 U 63/19

DRsp Nr. 2021/2532

Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer automatisierten Waschstraße Abbremsen eines Fahrzeugs innerhalb einer Waschstraße Verzögertes Ausfahren

Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "im Betrieb" i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so dass das Fahrzeug von der Mitnahme des Transportbands rutscht und deshalb durch Betriebseinrichtungen der Waschstraße beschädigt wird. Fährt der vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschene PKW verzögert aus der Waschstraße aus, und hat dies dem Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKW ausgelöst, trifft dessen Halter und Fahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden i.S.v. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.02.2019, Az. 3 O 335/17, in Bezug auf die dort als Beklagte zu 3. und Beklagter zu 4. Genannten teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) b) c) II. III. IV. V.