OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.03.2020
7 U 10/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 630a; BGB § 630b; BGB § 630c Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 70/17

Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen BehandlungPostalische Übersendung eines ArztbriefesGängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des InformationsflussesZweck des Krebsregistergesetzes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 10/19

DRsp Nr. 2020/4704

Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung Postalische Übersendung eines Arztbriefes Gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses Zweck des Krebsregistergesetzes

1. Die postalische Übersendung eines Arztbriefes stellt ein gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses dar. Es ist nicht zumutbar, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser ankommt. Anders verhält es sich nur, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt sind oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen ist, der weitere zeitliche Behandlungsschritte erforderlich macht.2. Der Zweck des Krebsregistergesetzes besteht darin, eine für die wissenschaftliche Krebsforschung nötige Datenbasis zu schaffen, nicht in einer therapeutischen Behandlungsoptimierung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2018 - 3 O 70/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Die Streithelferin behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

III. IV.