OLG Bamberg - Urteil vom 15.01.2004
1 U 107/03
Normen:
BGB § 309 Ziff. 7 ; BGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 249 S. 2 (a.F.) ; BGB § 250 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 67/03

Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Zugangsrampe zu einem Parkhaus

OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 1 U 107/03

DRsp Nr. 2004/6637

Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Zugangsrampe zu einem Parkhaus

1. Der Betreiber eines Parkhauses haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für körperliche Schäden, die durch einen Sturz hervorgerufen wurden, der sich auf einer zu einem Parkdeck führenden Rampe deshalb ereignet hat, weil deren Belag nicht über die bei Nässe erforderliche Rutschfestigkeit verfügt. 2. Eine formularmäßige Freizeichnung durch Anbringen des Schildes "Auf eigene Gefahr" vestößt jedenfalls für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegen die Bestimmung des § 309 Ziff. 7 BGB.

Normenkette:

BGB § 309 Ziff. 7 ; BGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 249 S. 2 (a.F.) ; BGB § 250 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.