OLG Hamm - Urteil vom 07.05.2004
20 U 48/04
Normen:
VVG § 63 ; VVG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; AKB § 12 Abs. 1 Nr. II e ; AKB § 13 Abs. 8 ; AKB § 13 Abs. 9 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 32
NZV 2005, 197
zfs 2004, 413
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 127/03

Schadensersatzanspruch auf Rettungskosten gegen die Versicherung bei vermiedenem versicherten Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 20 U 48/04

DRsp Nr. 2005/497

Schadensersatzanspruch auf Rettungskosten gegen die Versicherung bei vermiedenem versicherten Schaden

»Vermeidet ein Lastkraftfahrer durch eine Vollbremsung einen unverschuldeten Auffahrunfall, so ist die gegnerische Versicherung zum Ersatz des durch die Rettungshandlung bedingten Schaden inform einer Beschädigung der Zugmaschiene durch die Ladung verpflichtet. Auf die subjektive Vorstellung des Fahrers, der dadurch nicht den Schaden vermeiden, sondern sein Leben retten wollte, kommt es dabei nicht an, da auch ein spontanes, aus dem Unterbewusstsein kommendes Handeln Rettungsmaßnahme i.S.d. § 63 VVG sein kann.«

Normenkette:

VVG § 63 ; VVG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; AKB § 12 Abs. 1 Nr. II e ; AKB § 13 Abs. 8 ; AKB § 13 Abs. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt mit Rücksicht auf eine bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung einen Betrag von 13.150,12 EUR nebst Zinsen als Rettungskosten (§ 63 VVG).