OLG Dresden - Beschluss vom 30.09.2019
4 U 1354/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3102/16

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallWartepflicht an einer KreuzungHaftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen

OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 4 U 1354/19

DRsp Nr. 2020/3466

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Wartepflicht an einer Kreuzung Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen

1. Der Wartepflichtige an einer Kreuzung, der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, darf nur dann darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, wenn dieser blinkt und zusätzlich die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabsetzt oder zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen bereits begonnen hat. Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn der Vorfahrtberechtigte sich dem Kreuzungsbereich mit einer geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert, ohne diese jedoch weiter zu verlangsamen. 2. Eine Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen von 1/3 zu 2/3 ist gerechtfertigt, wenn der Vorfahrtsberechtigte vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat. 3. Teilt das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtigte, ein Gutachten aus einem Straf- oder Ermittlungsverfahren zu verwerten, führt die rügelose Antragstellung dazu, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht mehr eingewandt werden kann.

1. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.