OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2021
1 U 119/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 127/18

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallAnspruch auf NutzungsausfallersatzWiederbeschaffungsdauer nach Beschädigung eines UnikatsDefekte eines beschafften Ersatzfahrzeuges

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 119/20

DRsp Nr. 2021/6803

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Anspruch auf Nutzungsausfallersatz Wiederbeschaffungsdauer nach Beschädigung eines Unikats Defekte eines beschafften Ersatzfahrzeuges

Leitsätze: 1. Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte "Unikat" (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen.2. Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (23 O 127/18) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 13.05.2015 auf der A3 in der Nähe von Ratingen geltend.