KG - Beschluss vom 29.06.2010
12 U 30/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2011, 197
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 36/09

Schadensersatzansprüche des Fahrgastes eines Linienbusses bei plötzlichem Bremsen; Berücksichtigung des Mitverschuldens des Fahrgastes

KG, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 30/10

DRsp Nr. 2010/14423

Schadensersatzansprüche des Fahrgastes eines Linienbusses bei plötzlichem Bremsen; Berücksichtigung des Mitverschuldens des Fahrgastes

1. Es obliegt dem Fahrgast eines Linienbusses für hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit während der Fahrt mit ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen muss, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; denn derartige Erscheinungen liegen in der Natur des Busbetriebes. 2. Stürzt der Fahrgast, der sich bei Annäherung an eine Haltestelle während einer Betriebsbremsung zum Aussteigen von seinem Sitz erhoben hat, weil er einen Bremsruck verspürte und eine Haltestange verfehlte, kann an eine Haftungsverteilung von _ zu ¼ zu Lasten des Fahrgastes gedacht werden.

Die Berufung der Beklagten hat Aussicht auf Erfolg, wobei der Umfang des Erfolges von der Bewertung des klägerischen Mitverschuldens einerseits in Abwägung mit der Betriebsgefahr des Busses und dem nach § 18 StVG gesetzlich vermuteten Verschulden des Erstbeklagten andererseits abhängt.

Den Parteien wird daher ein Vergleich vorgeschlagen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe: