Die Berufung der Beklagten hat Aussicht auf Erfolg, wobei der Umfang des Erfolges von der Bewertung des klägerischen Mitverschuldens einerseits in Abwägung mit der Betriebsgefahr des Busses und dem nach § 18 StVG gesetzlich vermuteten Verschulden des Erstbeklagten andererseits abhängt.
Den Parteien wird daher ein Vergleich vorgeschlagen.
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