OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2016
13 U 223/15
Normen:
BGB § 675p Abs. 1; BGB § 675u;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 330/14

Schadensersatzansprüche eines Bankkunden wegen Nichtbeachtung des Widerrufs eines Überweisungsauftrages

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 13 U 223/15

DRsp Nr. 2022/8461

Schadensersatzansprüche eines Bankkunden wegen Nichtbeachtung des Widerrufs eines Überweisungsauftrages

1. Gemäß § 675p Abs. 1 BGB ist ein autorisierter Zahlungsauftrag eines Bankkunden nach Zugang bei seinem Zahlungsinstitut nicht mehr widerruflich. 2. Diese gesetzliche Verkürzung der Ausführungsfrist und die damit einhergehende Vorverlagerung des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags können nicht durch eine schadensersatzbewehrte Pflicht des Zahlungsinstituts, ein nach der gesetzlichen Regelung und den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr widerruflichen Zahlungsauftrag bei Mitteilung von Verdachtsmomenten seitens des Zahlers anzuhalten, unterlaufen werden.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.10.2015 (30 O 330/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 675p Abs. 1; BGB § 675u;

Gründe