OLG Thüringen - Beschluss vom 30.08.2010
9 U 235/10
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2010, 533
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 831/09

Schadensersatzansprüche eines Leiharbeiters gegen den Auftraggeber eines Verkehrsunfalls

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 9 U 235/10

DRsp Nr. 2011/3183

Schadensersatzansprüche eines Leiharbeiters gegen den Auftraggeber eines Verkehrsunfalls

1. Leiharbeiter unterliegen dem Versicherungsschutz nach dem SGB VII auch dann, wenn sie nicht Arbeitnehmer des Unfallbetriebs sind. 2. Ein Wegeunfall i.S. des § 8 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor, wenn der Unfall anlässlich eines vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransports zur oder von der Arbeitsstätte geschehen ist. Das gilt auch für Leiharbeiter, die an diesem Sammeltransport teilgenommen haben. 3. Von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls kann nur ausgegangen werden, wenn nicht nur eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers, sondern auch Vorsatz in Bezug auf das schädigende Ereignis nachgewiesen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.03.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.201,60 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;

Gründe: