OLG München - Endurteil vom 18.01.2017
3 U 5039/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 902/11

Schadensersatzansprüche gegen einen Zahnarzt wegen unterbliebener Befunderhebung vor Beginn der Eingliederung von zwei Brücken

OLG München, Endurteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 3 U 5039/13

DRsp Nr. 2019/460

Schadensersatzansprüche gegen einen Zahnarzt wegen unterbliebener Befunderhebung vor Beginn der Eingliederung von zwei Brücken

1. Ein Zahnarzt ist verpflichtet, vor Beginn der Eingliederung von zwei Brücken ein sogenanntes Screening hinsichtlich einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) durchzuführen. 2. Die Fortsetzung der Behandlung nach Durchführung eines Screenings, das hinreichende Anhaltspunkte für eine CMD ergab, ohne zuvor eine nähere Abklärung vorzunehmen, würde einen groben Behandlungsfehler darstellen. 3. Der bei Nichtdurchführung des Screenings liegende Befunderhebungsfehler ist allerdings nur dann anspruchsbegründend, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass bei ordnungsgemäßer Befunderhebung tatsächlich Feststellungen getroffen worden wären, die eine Fortsetzung der Behandlungs als kunstfehlerhaft erscheinen ließen.

Tenor

1.

Auf die Berufung beider Parteien hin wird das landgerichtliche Urteil wie folgt abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Anrechnung auf den im Betragsverfahren festzusetzenden Schmerzensgeldanspruch 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2011 zu bezahlen.

II. III. IV. V. VI. VII.