OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.02.2020
2 UF 140/19
Normen:
BGB § 1006 Abs. 1; BGB § 1006 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 916
NJW-RR 2020, 650
NZG 2020, 879
WM 2020, 1679
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 66/17

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren durch einen EhegattenAuftragsrecht für Innenverhältnis von Eheleuten bei Alleineigentum eines Ehegatten und Inhaberschaft des anderen Ehegatten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 2 UF 140/19

DRsp Nr. 2020/5207

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren durch einen Ehegatten Auftragsrecht für Innenverhältnis von Eheleuten bei Alleineigentum eines Ehegatten und Inhaberschaft des anderen Ehegatten

Kann ein Ehegatte nachweisen, dass ihm die Wertpapiere des in der Inhaberschaft des anderen Ehegatten stehenden Wertpapierdepots alleine gehören und damit die Vermutung des § 1006 Abs.1, Abs.3 BGB widerlegen, richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.213,86 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1006 Abs. 1; BGB § 1006 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren durch die Antragsgegnerin.