KG - Urteil vom 13.02.2020
22 U 32/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 252; StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4; BGB § 421;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 353/15

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallAbsichtliche UnfallverursachungUnredliches Verhalten eines vermeintlichen UnfallopfersKriterien für provozierte Unfälle

KG, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 22 U 32/19

DRsp Nr. 2022/4415

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Absichtliche Unfallverursachung Unredliches Verhalten eines vermeintlichen Unfallopfers Kriterien für provozierte Unfälle

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin - 45 O 353/15 - teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 252; StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4; BGB § 421;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.